Gesetze / Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
PflSchAnwV 1992§ 3a Besondere Abgabebedingungen
Stand: 01.07.2024
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
Änderungsverlauf
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02.09.2021 Ausfertigung
§ 3a eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 2. September 2021 (BGBl. I 4111)
BGBl. 2021 I S. 4111
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27.06.2013 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I 1953)
BGBl. 2013 I S. 1953
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